Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt

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Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt

ANZEIGE | Der lange Arm des Gesetzes (und das schlechte Gewissen) holen einen irgendwann ein | Foto: Adobe Stock / rudall30

Dr. Sebastian Knott, Fachanwalt für Verkehrs- und Arbeitsrecht, mit einem Rechtstipp für espresso Leser*innen.

Der Gesetzgeber hasst Unehrlichkeit. Wer falsche Angaben bei der Steuer macht, bekommt seinen Zorn ebenso zu spüren, wie der Meineidige, der Verleumder oder der Betrüger. Kommt zur Unehrlichkeit auch noch Feigheit hinzu, zeigen die Gerichte gerne Härte. Paradefall: Die Unfallflucht, § 142 StGB. Wer einen Unfall bemerkt, an dem er/sie beteiligt ist und nicht unerheblicher Sachschaden (also über 50 € – daher: eigentlich immer) entstand und nicht stehenbleibt, um seine Identität preiszugeben, begeht Fahrerflucht. Letzte Rettung ist eine sofortige Meldung bei der Polizei, und zwar bevor der Geschädigte sich gemeldet hat. Ansonsten: Mindestens ein halbes Jahr keinen Führerschein und nicht unter 50-60 Tagessätze Strafe. Gerne auch mehr.

Besonders schwerwiegend: Unfallflucht unter Alkoholeinfluss. Der Unfall stellt nämlich eine sogenannte „Zäsur“, das heißt einen neuen Tatabschnitt dar. Wer vorher noch eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt beging, muss ab dem bemerkten Unfall wissen, dass er nicht mehr fahrtüchtig ist und fährt ab da vorsätzlich betrunken. Summasummarum nicht unter 100 Tagessätze und 18 Monaten Führerscheinsperre.

Wenn Ihnen derartiges widerfahren ist, empfehle ich dringend, Schlimmeres durch die Beauftragung eines (Fach-)Anwaltes zu verhindern.

Dr. Sebastian Knott

Fachanwalt für Verkehrs- und Arbeitsrecht
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